Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der omnisol GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der omnisol GmbH abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die omnisol GmbH hätte ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder Bestellungen durch Übersendung der Ware nachkommen. Für den Umfang und den Inhalt der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend bzw. in Ermangelung dieser, die dann erfolgte Bestellung. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden sofort zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 3 Tagen schriftlich vorzubringen. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestätigung korrigiert und erneuert werden kann. Sämtliche Produkte sind Maßanfertigungen. Daher sind Rücktritt vom Kauf (vorbehaltlich von Sachmängelgewährleistungsansprüchen), Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der omnisol GmbH.

2. Preise

Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit Herausgabe neuer Preislisten oder entsprechender Benachrichtigung – spätestens jedoch 4 Wochen nach ihrem Erscheinen – verlieren alle früheren Preislisten ihre Gültigkeit. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Verpackungen werden Eigentum des Abnehmers und von der Firma omnisol GmbH berechnet. Porto- und Versandspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

3. Liefer-, Leistungs-, Abnahme-, Montage- und Abruffristen

Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und gelten nur als annähernd vereinbart. Verbindlich vereinbarte Liefertermine bedürfen der gesonderten Schriftform und müssen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die omnisol GmbH kommt nur dann in Verzug, wenn der Besteller, nachdem die omnisol GmbH die unverbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist nicht eingehalten hat, der omnisol GmbH schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzt mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Mit Ablauf der Frist kommt die omnisol GmbH in Verzug, jedoch nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind möglich.

Der Liefer- bzw. Leistungstermin verschiebt sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen bei Ereignissen, die der omnisol GmbH die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik sowie bei Eintritt höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Vorlieferanten und Subunternehmen der omnisol GmbH eintreten.

Bei Abnahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Im Falle einer Schadenersatzforderung kann die omnisol GmbH 30% des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt der omnisol GmbH vorbehalten.

Die Übernahme der Montage setzt voraus, dass die Fenster entsprechend vorbereitet sind und eventuell erforderliche Mauer-, Putz- und Stemmarbeiten bauseits erfolgt sind, der Montageort frei zugänglich ist, Strom und Wasser kostenlos bereitgestellt sind, für Montagen über 4m Arbeitshöhe ein feststehendes Gerüst, das den Bedingungen der Berufsgenossenschaft entspricht, kostenlos vorgehalten wird und sämtliche Elektroanschlußarbeiten – nach der ausdrücklichen Einweisung des anschließenden Elektrofachbetriebes durch die omnisol GmbH – bauseits erfolgen. Für nachträglich vorgenommene bauliche Veränderungen nach Auftragsannahme und erfolgtem Aufmaß und daraus entstehende Mehrkosten kommt der Auftraggeber auf. Für alle Montagearbeiten, die durch unsere Mitarbeiter ausgeführt werden, gilt die VOB als vereinbarte, ergänzende Vertragsgrundlage, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der omnisol GmbH nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen beinhalten.

4. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit der omnisol GmbH Eigentum der omnisol GmbH.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Verarbeitung und Umbildung stets für die omnisol GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der omnisol GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Mit- bzw. Volleigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die omnisol GmbH übergeht. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der omnisol GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der omnisol GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der omnisol GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die omnisol GmbH verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die omnisol GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die omnisol GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der omnisol GmbH erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der omnisol GmbH hinzuweisen. Die omnisol GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

5. Mängelrügen und Gewährleistung

Die omnisol GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel und Fehler sind spätestens 10 Tage nach Übergabe der omnisol GmbH gegenüber schriftlich anzuzeigen.

Offensichtliche Transportschäden sind unmittelbar dem Frachtführer schriftlich anzuzeigen. Soweit die von der omnisol GmbH gelieferten Waren Fabrikationsfehler aufweisen, werden diese nach Ermessen der omnisol GmbH nachgebessert oder Ersatz geliefert. Im Falle der Mängelbeseitigung übernimmt die omnisol GmbH alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Solange Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache möglich sind, sind Ansprüche auf Wandelung und Minderung ausgeschlossen.

Die omnisol GmbH erkennt nur solche Abweichungen im Rollostoff bzw. im Markisentuch als Fehler an, die als Fehler bzw. als Mangel im Fehlerkatalog vom Bundesverband Kunststoff- und Schwergewebekonfektion e.V., Düsseldorf bezeichnet werden (insbesondere werden nicht anerkannt: Wickelfalten, Kreideeffekt, Knickfalten, eingewebte Fremdfasern und Farbschmutzer, Knoten und Noppen, Welligkeit im Stoff- und Nahtbereich, Wickelwellen neben der Naht).

Geringfügige, technisch bedingte Struktur- und Farbabweichungen in sämtlichen Stoffen, Kunststoff- und Metallteilen des Leistungsgegenstandes zu den vorgezeigten Musterkatalogen oder zu ehemals erfolgten Lieferungen sind unvermeidbar und gelten nicht als Reklamationsgrund. Dies gilt ebenso für Maßabweichungen von +/- 5mm.

Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben, technische Daten, Farben usw. sind nur annähernd verbindlich. Angaben in Prospekten und Bedienungsanleitungen sind nicht zugesichert. Abweichungen der Beschaffenheit der Ware aufgrund der Verbesserung in der Produktion der Vorlieferanten können nicht ausgeschlossen werden und stellen keine Mängel dar. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die bestellten Artikel zu dem vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind und dass die Waren den in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union geltenden technischen Richtlinien, Normen etc. entsprechen.

Die Haftung, die sich aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ergibt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung oder unsachgemäße Elektroanschlußarbeiten durch den Kunden oder durch Dritte (außer es liegt eine schriftliche fehlerhafte Einweisung durch die omnisol GmbH vor), natürliche Abnutzung, Umwelteinflüsse, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung, Änderungen am Liefergegenstand oder Auswechslung von Teilen, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

Wurde die Abnahme einer Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung für das Lieferprogramm hat binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Montage netto Kasse zu erfolgen, sofern nicht abweichendes Schriftliches vereinbart ist. Reparatur-, Dienstleistungs- und Montagerechnungen sind sofort netto Kasse zu bezahlen. Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die omnisol GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontosatz zu erheben. Einer Mahnung bedarf es hierzu nicht. Kommt der Käufer seinen Pflichten aus der Geschäftsverbindung nicht nach und bei Scheckprotesten ist die omnisol GmbH berechtigt, Lieferungen einzustellen, Forderungen für fällig zu erklären, eingeräumte Zahlungsziele und vereinbarte Bonifikationen zu widerrufen und die Rechte aus Eigentumsvorbehalten auszuüben. Im Einzelfall ist die omnisol GmbH nach eigenem Ermessen berechtigt, Abschlagszahlungen oder eine Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank zu verlangen. Vereinbarte Liefertermine verlängern sich in diesem Fall entsprechend.

7. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München.

Die Gefahr geht mit der Versendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, auch wenn im Einzelfall Lieferung frei Haus vereinbart wurde.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeit mit Vollkaufleuten ist München.

8. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.